Deutsches Werberecht für Ärzte (MBO-Ä) 

Im Jahr 2002 beschloss der Deutsche Ärztetag die aktuelle Version des § 27 der Muster-Berufsordnung für Ärzte. Gemäß dieser Bestimmung ist Werbung grundsätzlich erlaubt, wenn sie der sachlichen Information dient. Sie wird nur dann untersagt, wenn sie berufswidrig ist. Die Bundesärztekammer hat neue Hinweise zum ärztlichen Werberecht veröffentlicht, um Ärzte über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Dabei werden auch spezielle Fragestellungen für Arztpraxen behandelt. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen einfachen und prägnanten Überblick über das Werberecht für Ärzte in Deutschland geben.

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1. Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Berufsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legen die rechtlichen Grundlagen für ärztliche Werbung fest.

    Das Berufsrecht, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legen die rechtlichen Grundlagen für ärztliche Werbung fest.

    Berufsrecht – § 27 MBO-Ä

    Der § 27 MBO-Ä regelt die ärztliche Information und Werbung. Ärzte dürfen die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informieren und für ihre Leistungen werben. Es gelten bestimmte Anforderungen und Einschränkungen, um den Patientenschutz zu gewährleisten. 

    1.1. Berufsbezogen, sachlich, angemessen

    Ärztliche Werbung hat zum Ziel, den Schutz der PatientInnen zu gewährleisten und die Kommerzialisierung des Arztberufs zu vermeiden. Es ist wichtig, dass die Werbung sachlich und angemessen ist und die Informationen korrekt und verständlich vermittelt werden.

    Die Form der Werbung sollte ebenfalls sachlich sein. Ärzte dürfen Interesse wecken, sollten jedoch darauf achten, die Grenze der Angemessenheit nicht zu überschreiten.

    1.2. Verbot berufswidriger Werbung

    Gemäß § 27 Abs. 3 MBO-Ä ist berufswidrige Werbung untersagt. Dies umfasst anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung, die den Grundsätzen der Sachlichkeit und Angemessenheit widerspricht.

    1.2.1. Anpreisend

    Bei ärztlicher Werbung ist es erlaubt, das Leistungsangebot positiv darzustellen, jedoch ohne Übertreibungen oder reißerische Elemente. Superlative oder aufdringliche Methoden sind nicht erlaubt. Die Bewertung der Werbung erfolgt anhand des Gesamteindrucks, nicht einzelner Worte oder Sätze.

    1.2.2. Irreführend

    Irreführende Werbung gibt falsche Vorstellungen über das Leistungsangebot und beeinflusst die Entscheidung der PatientInnen. Die Werbung muss klar, eindeutig und wahrheitsgemäß sein. Falsche Angaben zur ärztlichen Qualifikation oder zur Ausstattung der Praxis sind irreführend.

    1.2.3. Vergleichend

    Vergleichende Werbung bezieht sich direkt oder indirekt auf andere Ärzte oder ihre Leistungen. Sie ist nur erlaubt, wenn sie sachlich und angemessen ist. Herabsetzende Darstellungen anderer Ärzte sind nicht erlaubt.

    1.3. Umgehungsverbot

    Ärzte dürfen das Verbot berufswidriger Werbung nicht umgehen, indem sie andere Personen oder Unternehmen für sie werben lassen. Es ist ihnen auch untersagt, solche Werbung zu dulden. Wenn zum Beispiel eine Klinikärztin zulässt, dass der Krankenhausträger mit ihrem Namen und Bild für kostenlose Venenuntersuchungen wirbt, stellt dies eine Umgehung des Verbots dar.

    Heilmittelwerbegesetz – HWG

    Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel. Ärzte dürfen grundsätzlich keine Werbung für gewerbliche Produkte oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit machen.

    Das HWG verbietet irreführende Werbung, also Werbung, die falsche Vorstellungen über die Wirksamkeit oder Eigenschaften eines Produkts erzeugt. Es legt auch Einschränkungen für die Werbung mit Gutachten, Zitaten und Werbegeschenken fest. Darüber hinaus regelt das Heilmittelwerbegesetz die Werbung für bestimmte Behandlungen und Schönheitsoperationen, indem es bestimmte Anforderungen an die beworbene Therapie oder den Eingriff stellt.

    Das Gesetz enthält auch Verbote für bestimmte Arten der Werbung, die sich an potenzielle KundInnen oder PatientInnen richtet. Ärzte sollten sich mit den Bestimmungen des HWG vertraut machen, da Verstöße empfindliche Sanktionen nach sich ziehen können.

    Weiterbildungsbezeichnungen, Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und Hinweise

    Ärzte dürfen ihre fachlichen Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkte und organisatorischen Hinweise in ihrer Außendarstellung mitteilen. Dies umfasst die Verwendung von Fachgebietsbezeichnungen und Schwerpunkt- bzw. Zusatzweiterbildungen gemäß den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern.

    Es ist wichtig, diese Bezeichnungen korrekt zu verwenden, um Verwechslungen zu vermeiden. Auch andere Qualifikationen, die durch öffentlich-rechtliche Vorgaben erworben wurden, dürfen angekündigt werden. Tätigkeitsschwerpunkte müssen als solche gekennzeichnet sein. Organisatorische Hinweise, die für effektives Terminmanagement und Praxismanagement notwendig sind wie Kontaktdaten, Öffnungszeiten und Zulassungen sind ebenfalls erlaubt.

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    Fremdwerbeverbot

    Ärzte dürfen für ihre eigene ärztliche Berufstätigkeit sachliche und angemessene Werbung machen, aber Werbung für fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit ist ausdrücklich verboten.

    Dies soll das Vertrauen der PatientInnen in die Unabhängigkeit der Ärzte von kommerziellen Interessen stärken. Es ist erlaubt, allgemeine Informationen über die technische Ausstattung der Praxis bereitzustellen, aber das Nennen von Herstellern technischer Geräte kann gegen das Fremdwerbeverbot verstoßen.

    Werbung für Produkte von Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung ist ebenfalls unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn Ärzte im Rahmen der Werbung für ihre Praxis auch auf von ihnen geleitete Verlage hinweisen.

    Es ist wichtig, dass Ärzte die Vorschriften bezüglich Weiterbildungsbezeichnungen, Qualifikationen, Tätigkeitsschwerpunkten und Werbung beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und die Integrität des ärztlichen Berufs zu wahren.

    Werbung mit der Bezeichnung „Zentrum“

    Die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ für Arztpraxen oder ambulante ärztliche Einrichtungen kann als irreführende Werbung betrachtet werden. Das bedeutet, dass es falsche Vorstellungen erzeugen und PatientInnen in die Irre führen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat strenge Kriterien festgelegt, um zu beurteilen, ob der Begriff irreführend ist.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die Bedeutung von „Zentrum“ sich im Laufe der Zeit verändert hat und von Region zu Region unterschiedlich interpretiert werden kann. Es gibt keine klaren Regeln, wie der Begriff korrekt verwendet werden sollte, außer dass eine Mindestanzahl von Ärzten erforderlich ist, um als „Zentrum“ bezeichnet zu werden.

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    Werbung mit der Bezeichnung „Klinik“

    Es ist nicht erlaubt, die Bezeichnung „Klinik“ in Verbindung mit einer Praxis oder ambulanten ärztlichen Einrichtung zur Werbung zu verwenden. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass dies gegen das Verbot irreführender Werbung verstößt. Die Öffentlichkeit versteht den Begriff „Klinik“ als eine Einrichtung für stationäre Behandlungen mit ausreichendem Personal und entsprechender technischer Ausstattung.

    Werbung mit Rabatten, Gutscheinen oder Pauschalpreisangeboten

    Ärzte dürfen keine Werbung mit Pauschalpreisen, Rabatten oder Gutscheinen machen, da dies gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)verstößt. Ärzte müssen ihre Leistungen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens abrechnen und dürfen keine Pauschalpreise anbieten oder bewerben. Die Werbung mit solchen Angeboten wurde als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beurteilt.

    Internetpräsenz – Impressumspflicht nach Telemediengesetz

    Ärzte, die eine eigene Praxiswebsite betreiben, müssen die Pflichtangaben gemäß dem Telemediengesetz (TMG) beachten.

    Dazu gehören

    • der Name,
    • die berufliche Anschrift,
    • die E-Mail-Adresse,
    • Angaben zur zuständigen Landesärztekammer als Aufsichtsbehörde,
    • ggf. Angaben zur zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung,
    • die gesetzliche Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“ und der Staat, in dem sie verliehen wurde,
    • Hinweise auf die entsprechenden Gesetze und die Berufsordnung der Landesärztekammer,
    • sowie gegebenenfalls die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

    Bei Verstößen gegen diese Impressumspflicht können Bußgelder verhängt werden.

    Arztsuche- und Arztbewertungsportale

    Arztbewertungsportale sind Internetplattformen, auf denen PatientInnen Informationen über Ärzte abrufen und anonyme Bewertungen abgeben können. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten der Ärzte zulässig ist.

    Ärzte haben in der Regel keinen Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen, es sei denn, es handelt sich um falsche Tatsachenbehauptungen oder persönlichkeitsrechtsverletzende Bewertungen. Sie können aber unsere 8 Vorlagen zur professionellen Reaktion auf negative Patientenbewertungen nutzen.

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    Die Anonymität der bewertenden NutzerInnen steht im Fokus der aktuellen Rechtsprechung. Portalbetreiber müssen bei Beschwerden Nachweise über die Behandlung anfordern und auf Verlangen des Arztes konkrete Nachweise vorlegen.

    Arztsuche- und -bewertungsportale bieten Werbemöglichkeiten, wie z. B. kostenpflichtige „Top-Platzierungen“, die jedoch klar von den Bewertungen getrennt und gekennzeichnet sein müssen. Ärzte-Rankings sind zulässig, solange die Beurteilungskriterien transparent gemacht werden.

    Dieser Blogartikel gibt nach bestem Wissen und Gewissen einen kurzen Überblick über das Werberecht für Ärzte in Deutschland. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Bei rechtlichen Fragen oder individuellen Anliegen konsultieren Sie bitte immer einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin.

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