Werbegesetz für Ärzte

Werbung für Ärzte – Werbegesetz und aktuelle Verordnungen.

In der heutigen Zeit nutzen immer mehr Ärzte, aber auch Agenturen moderne Medien, um Arztpraxen und ihre Dienstleistungen bekannter zu machen. Doch dabei gibt es bestimmte Regeln und Vorschriften, die beachtet werden müssen. In diesem Artikel klären wir darüber auf, welche Werbemaßnahmen für Ärzte erlaubt sind und welche nicht.

Aber was ist laut dem Werbegesetz für Ärzte erlaubt?

Informationen dürfen weitergegeben werden

Laut dem Werbegesetz dürfen Ärzte Informationen über ihre medizinischen Fachgebiete, für die sie aufgrund ihrer Aus- und Fortbildung qualifiziert sind, weitergeben. Ebenso können sie ihre PatientInnen zu Vorsorgeuntersuchungen, Kontrolluntersuchungen, Impfungen und ähnlichen Maßnahmen einladen, ohne dabei Werbung oder Angebote zu machen. Informationen können dabei in Form von Videos, Bildern, optimierten Texten auf der Praxiswebsite oder Blogartikeln weitergegeben werden.

In einer Zeit, in der die Digitalisierung und die Nutzung moderner Medien unaufhaltsam voranschreiten, eröffnet sich für Ärzte und ihre Praxen ein enormes Potenzial im Bereich des Marketings.

Praxiswebsite erlaubt

Außerdem dürfen Ärzte Informationen über die Nachfolge Ihrer Praxis weitergeben und eine eigene Praxiswebsite einrichten oder sich an einer anderen Website beteiligen. Auch für Impressum, Preise, Offenlegungspflicht, Datenschutz und Urheberrecht gelten besondere Rahmenbedingungen für Ärzte. Damit Ihre Praxiswebsite dem Werbegesetz für Ärzte entspricht, kann es hilfreich sein, sich von einem Profi beraten und unterstützen zu lassen.

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Name des Arztes darf genannt werden

Es ist erlaubt, den Namen des Arztes und seine beruflichen Bezeichnungen zu erwähnen. Aber das Werbegesetz für Ärzte besagt ganz klar, dass man den Namen nicht immer wieder auffällig und werbend in Verbindung mit einer Anzeige im selben Medium nennen darf.

Was ist laut dem Werbegesetz für Ärzte nicht erlaubt?

Marktschreierische Darstellung

Die Selbstanpreisung oder die aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung Ihrer Leistungen ist verboten. Das heißt, Sie dürfen nicht sagen, dass Sie der Experte für eine ausgewählte Behandlung sind, oder der beste Arzt in Ihrer Region.

Zudem dürfen Sie laut dem Werbegesetz für Ärzte keine Behandlungsergebnisse versprechen. Wenn Sie Bilder oder Videos veröffentlichen, dann dürfen Sie im Text nicht dazuschreiben, dass damit immer ein perfektes Ergebnis erzielt werden kann. Denn wir alle sind individuell, und so sind es doch schlussendlich auch die Behandlungsergebnisse.

Gewinnspiele von Ärzten für PatientInnen ist verboten

Wir sehen es immer öfters, dass Ärzte mit Gewinnspielen in den Sozialen Medien werben. Viele Arztpraxen versuchen damit ein zusätzliches Wachstum für Ihren Account zu generieren. Laut dem Werbegesetz für Ärzte ist es jedoch streng verboten, medizinische Behandlungen zu verlosen oder mit Prozent-Aktionen zu werben. Gewinnspiele können also als marktschreierisch gedeutet werden.

Posten von unwahren Informationen oder Vorher-Nachher-Bildern

Inhalte, die in den sozialen Medien gepostet werden, müssen der Wahrheit und den Tatsachen entsprechen. Immer beliebter werden Vorher-Nachher-Bilder auf den Plattformen wie Facebook oder Instagram. Vorher-Nachher-Bilder beziehungsweise Behandlungsergebnisse, die in den Sozialen Medien gepostet werden, bekommen auch mitunter am meisten Interaktion und auch Kommentare.

Beworben dürfen diese aber nicht werden, denn damit verstößt man zum einen gegen das Werbegesetz für Ärzte, aber auch gegen die Werberichtlinien von Facebook und Instagram – und auch natürlich Google. Das kann dazu führen, dass Ihr Konto oder Ihre Seite gesperrt wird.

Werbung für medizinische Produkte oder Vertreiber sind verboten

Das Werbegesetz für Ärzte besagt, dass keine Werbung für Arzneimittel, medizinische Hilfsmittel oder andere medizinische Produkte sowie deren Hersteller und Verkäufer in einer Art und Weise gemacht werden darf, die das Image der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit negativ beeinflusst.

Wenn überhaupt, dann ist wichtig, dass die Informationsweitergabe über Produkte und Unternehmen sachlich und verantwortungsbewusst gestaltet wird.

Achtung bei veröffentlichten Bildern und Videos

Bei Behandlungsbildern oder Videos sollten Sie darauf achten, dass man keine Einschnitte, Einstiche oder sonstiges sieht. Egal ob minimalinvasiv oder operativ, denn auch hier wird die Werbung sehr, sehr gerne abgemahnt beziehungsweise abgelehnt. Es ist jedoch verboten, Vorher-Nachher-Bilder zu bewerben, Personen direkt anzusprechen oder personenbezogene Merkmale zu erwähnen.

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*Dieser Blog-Beitrag soll nicht als Rechtsberatung dienen, sondern einfach ein paar Informationen zum Thema Werbegesetz für Ärzte mitgeben.

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