Werbegesetz für Ärzte

Werbung für Ärzte – Werbegesetz und aktuelle Verordnungen.

Nach wie vor gibt es zahlreiche Ärzte und auch Agenturen, die Ärzte betreuen, die die Werbebeschränkung nicht in ihrer Arbeit berücksichtigen. Aber was ist eigentlich in der Werbung erlaubt?

Viele Arztpraxen machen häufig den gleichen Fehler!

Uns fällt immer wieder auf, dass mehr und mehr Ärzte in den digital Medien präsent sind und regelmäßig Werbung für Ihre Praxis schalten – dabei jedoch gegen die einen oder anderen Werberichtlinien verstoßen. Worauf bei der Werbung für Ärzte geachtet werden soll, erfahren Sie im heutigen Blog-Artikel.

MARKTSCHREIERISCHE DARSTELLUNG.

Die Selbstanpreisung oder der Ihrer Leistungen durch aufdringliche bzw. marktschreierische Darstellung ist verboten. Das heißt, Sie dürfen nicht sagen, dass Sie der Experte für eine ausgewählte Behandlung sind, oder der beste Arzt in Ihrer Region.

Außerdem dürfen Sie keine Behandlungsergebnisse versprechen. Wenn Sie Bilder oder Videos veröffentlichen, dann dürfen Sie im Text nicht dazuschreiben, dass damit immer ein perfektes Ergebnis erzielt werden kann. Denn wir alle sind individuell, und so sind es doch schlussendlich auch die Behandlungsergebnisse.

GEWINNSPIELE VON ÄRZTEN FÜR PATIENTEN SIND TABU!

Wir sehen es immer öfters, dass Ärzte mit Gewinnspielen in den Sozialen Medien werben. Viele Arztpraxen versuchen damit ein zusätzliches Wachstum für Ihren Account zu generieren. Es ist jedoch streng verboten, medizinische Behandlungen zu verlosen oder mit Prozentaktionen nach außen aufzutreten.

Außerdem können Gewinnspiele als marktschreierisch gedeutet werden.

POSTEN VON UNWAHREN INFORMATIONEN ODER VORHER-NACHHER BILDERN.

Inhalte, die in den sozialen Medien gepostet werden, müssen der Wahrheit und den Tatsachen entsprechen. Immer beliebter werden Vorher-Nachher-Bilder auf den Plattformen wie Facebook oder Instagram. Vorher-Nachher-Bilder beziehungsweise Behandlungsergebnisse, die in den Sozialen Medien gepostet werden, bekommen auch mitunter am meisten Interaktion und auch Kommentare.

Beworben dürfen diese aber nicht werden, denn damit verstößt man zum einen gegen das Werbegesetz für Ärzte, aber auch gegen die Werberichtlinien von Facebook und Instagram – und auch natürlich Google – was dazu führen kann, dass Ihr Werbekonto oder Ihre Seite gesperrt wird.

ACHTUNG BEI IHREN VERÖFFENTLICHTEN BILDERN UND VIDEOS!

Bei Behandlungsbildern oder Videos sollten Sie darauf achten, dass man keine Einschnitte, Einstiche oder sonstiges sieht. Egal ob minimalinvasiv oder operativ, denn auch hier wird die Werbung sehr, sehr gerne abgemahnt beziehungsweise abgelehnt.

Es ist jedoch verboten, vorher / nachher Bilder zu bewerben, Personen direkt anzusprechen oder personenbezogene Merkmale zu erwähnen.

Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung Ihrer Online-Strategien? Vereinbaren Sie jetzt Ihre unverbindliche Beratung!

*Disclaimer: Dieser Blog-Beitrag soll nicht als Rechtsberatung dienen, sondern einfach ein paar Informationen zum Thema Werbegesetz für Ärzte mitgeben.

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