Barrierestärkungsfreiheitsgesetz (GFSG) ab 2025

(BFSG) Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Strafen für Ihre Praxiswebsite?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft – zeitgleich setzt Österreich die EU-Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) um, das Ziel: Das Internet soll, für alle Menschen barrierefreier bzw. zugänglicher werden – unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen. Ein Fortschritt für die Gesellschaft? Absolut. Ein Problem für Sie als Ärztin oder Arzt? Möglich. Denn das vermeintlich klare Gesetz verunsichert. 

Während viele glauben, dass dieses Gesetz nur Banken, Online-Shops oder Flugbuchungen betrifft, zeigt ein genauer Blick auf den Gesetzestext: Auch Praxiswebseiten mit Online-Terminbuchungen oder Formularübermittlungen könnten betroffen sein. Warum? Weil die entscheidende Passagen so schwammig formuliert sind, dass sie mehr Fragen als Antworten aufwerfen. Wir nehmen Sie unter die Lupe.

Was genau steht im § 2 Nummer 26 BFSG? 

„Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“

Dieser Paragraf ist offen genug, um auch Ihre Praxiswebsite zu erfassen.  Wir sehen uns die einzelnen Satzbausteine genau an: 

1. „Dienstleistungen der Telemedien“ – Was bedeutet das konkret?

Der Begriff Telemedien stammt aus dem Telemediengesetz (TMG) und beschreibt im Grunde alle digitalen Dienste, die Informationen bereitstellen oder vermitteln. Darunter fallen:

  • Webseiten mit jeglichem Inhalt.
  • Mobile Apps für Smartphones oder Tablets.
  • Interaktive Funktionen wie Online-Buchungen oder Formulare.

Das bedeutet: Eine Praxiswebsite, die Informationen bereitstellt oder Patienten die Möglichkeit bietet, online Termine zu buchen oder Formulare einzureichen, ist laut Definition ein Telemedium

🔴 Ihre Praxiswebsite fällt in die Kategorie „Telemedien“ – Dieser Punkt trifft also zu. ✔️

2. „Über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten.“ 

Der nächste Teil der Definition ist ebenso eindeutig: Alle digitalen Angebote, die über Webseiten oder mobile Anwendungen zugänglich sind, fallen in den Anwendungsbereich.

Das bedeutet:

  • Ihre Website, die über Desktop oder Smartphone aufgerufen werden kann, fällt darunter.
  • Wenn Sie eine Praxis-App für mobile Endgeräte anbieten, gilt das genauso.

🔴 Ihre Praxiswebsite ist digital, also theoretisch gehört ein Haken dran. ✔️

3. „Elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers“

Was bedeutet das konkret?

  • „Elektronisch“ heißt einfach: Die Anfrage erfolgt online – also digital, ohne physischen Kontakt. Ein klassisches Beispiel ist eine Online-Terminbuchung.
  • „Individuelle Anfrage“ bedeutet, dass der Nutzer – in diesem Fall der Patient – aktiv eine Aktion ausführt.

In der Praxis sieht das so aus:

  • Ein Patient ruft Ihre Webseite auf.
  • Er klickt auf „Termin buchen“, wählt eine Uhrzeit und sendet seine Anfrage ab.
  • Alternativ füllt er ein Formular für eine Erstaufnahme aus und übermittelt seine Daten elektronisch.

Das sind individuelle Anfragen, die elektronisch abgewickelt werden. Es geht nicht um statische Inhalte wie Öffnungszeiten oder Praxisadressen. Es geht um aktive, digitale Interaktionen.

🔴 Wenn Sie also Online-Terminbuchungen oder Formulare anbieten, erfüllt Ihre Website diesen Punkt ebenfalls. ✔️

4. „Im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“

Hier kommen wir zum kritischsten Teil der Definition: „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags.“

Ein Verbrauchervertrag entsteht normalerweise, wenn eine Leistung zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter vereinbart wird. Online-Shops sind hier das klassische Beispiel: Ein Kunde bestellt ein Produkt, der Anbieter liefert es – Vertrag geschlossen.

Aber was ist mit einem Behandlungstermin?  Auf den ersten Blick ist das keine klassische kommerzielle Leistung. Doch, wenn wir genauer hinsehen:

  • Ein Patient bucht online einen Termin.
  • Sie als Arzt bestätigen diesen Termin – das ist eine verbindliche Vereinbarung.

Rein formal betrachtet könnte das schon als Vertrag gewertet werden. Schließlich erwarten beide Seiten, dass die Leistung (die Behandlung) zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht wird.

Antwort auf unsere Anfrage bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit:

Auf unsere Anfrage bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zur Anwendbarkeit des BFSG auf Arztpraxen (z.B. Online-Terminbuchungen und Formularübermittlungen) liegt uns folgende Auskunft vor:

Online-Terminbuchungen auf Websites von Ärzten und Zahnärzten können als Dienstleistung „im elektronischen Geschäftsverkehr“ gemäß § 2 Nummer 26 BFSG gelten. Endgültig beurteilen kann dies die Bundesfachstelle jedoch nicht, da sie keine Rechtsberatung leisten darf.

Ab dem 28.06.2025 müssen entsprechende Websites Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, sofern die Anbieter keine Kleinstunternehmen sind. Kleinstunternehmen sind gemäß § 2 Nummer 17 BFSG definiert als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro – beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

§ 6 BFSG – Die Kleinstunternehmer-Klausel – Was steht drin?

„Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen dieses Gesetzes ausgenommen. Kleinstunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.“

„Kleinstunternehmen“: Hier gilt die gesetzliche Definition: weniger als 10 Mitarbeitende und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Sobald Ihre Praxis eines dieser Kriterien überschreitet, fällt die Ausnahme weg.


„Dienstleistungen“: Diese Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen. Bieten Sie Produkte an (z.B. Verkauf von Pflegeprodukten, Geräten etc.), müssen diese in jedem Fall barrierefrei gestaltet werden – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Beispiel für BFSG – wenn die Ausnahme NICHT greift

Nehmen wir an, Sie betreiben eine Praxis für ästhetische Medizin:

Mitarbeiterzahl: 12 Personen (also über der Grenze von 10).
Jahresumsatz: 2,5 Millionen Euro.

Auf Ihrer Website können Patienten:
✔️ Online-Termine buchen für Beratungsgespräche,
✔️ Formulare zur Patientenaufnahme ausfüllen und übermitteln.

❗Ihre Praxis erfüllt nicht die Kriterien für ein Kleinstunternehmen. Außerdem erbringen Sie mit Ihrer Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, da Patienten individuelle Anfragen stellen und verbindliche Termine abschließen.

Im Grunde gibt es nur eine zentrale Frage, die Sie sich unabhängig des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellen sollten:

„Ich bin Arzt – sollte Barrierefreiheit für mich nicht sowieso Priorität haben, unabhängig von gesetzlichen Vorgaben?“

Denn im Kern geht es hier nicht nur um Gesetze, Strafen oder Abmahnungen, sondern um das, was Sie als Mediziner täglich leben: Zugänglichkeit, Teilhabe und Chancengleichheit für alle Menschen – egal, welche Einschränkungen sie haben.

 Ist es nicht genau das, was Ihrer Website widergespiegelt werden sollte?

Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung des BFSG?

Das Gesetz mag schwammig sein, aber eines ist klar: Bei Nichteinhaltung drohen Konsequenzen.

  • Bußgelder: Die Höhe der Strafen ist nicht zu unterschätzen.
  • Abmahnungen: Wettbewerber oder Interessenverbände könnten kostenpflichtig abmahnen lassen, wenn Webseiten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Sperrung der Website: Im schlimmsten Fall ordnet die zuständige Behörde an, die Website offline zu nehmen.
  • Image-Schaden: Barrierefreiheit ist keine Nische mehr – sie wird zur Erwartung. Wer diese nicht erfüllt, wirkt schnell rückständig und unprofessionell.

Wie kann ich Barrierefreiheit konkret umsetzen?

Die Anforderungen an barrierefreie Webseiten orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA). Diese Richtlinien lassen sich in vier zentrale Prinzipien zusammenfassen:

  1. Wahrnehmbar:
    • Bilder benötigen Alternativtexte, die von Screenreadern vorgelesen werden können.
    • Videos sollten mit Untertiteln versehen werden, damit gehörlose oder schwerhörige Menschen die Inhalte verstehen können.
  2. Bedienbar:
    • Ihre Website muss per Tastatur navigierbar sein – nicht jeder Nutzer kann eine Maus bedienen.
    • Interaktive Elemente, wie Buttons oder Formulare, sollten logisch aufgebaut und leicht zugänglich sein.
  3. Verständlich:
    • Eine klare, einfache Sprache sorgt dafür, dass alle Patienten die Informationen auf Ihrer Website verstehen können.
    • Gut strukturierte Inhalte und übersichtliche Navigation sind essenziell.
  4. Robust:
    • Ihre Website muss mit assistiven Technologien wie Screenreadern kompatibel sein.
    • Sie sollte auf verschiedenen Geräten (PC, Smartphone, Tablet) einwandfrei funktionieren.

Welche Vorteile bringt Ihnen die Umsetzung der Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit ist eine Chance für Ihre Praxis, in mehrfacher Hinsicht:

Mehr Patienten erreichen: Über 12 % der Menschen in Deutschland leben mit Einschränkungen. Dazu kommen ältere Patienten, für die barrierefreie Inhalte oft leichter zugänglich sind. Eine barrierefreie Website öffnet Ihre Praxis für alle.

SEO-Vorteile nutzen: Google liebt barrierefreie Webseiten. Klare Strukturen, Textalternativen für Bilder und eine übersichtliche Navigation verbessern nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch Ihre Sichtbarkeit in den Suchergebnissen. Sie werden von mehr Patienten gefunden.

Ihr Image stärken: Barrierefreiheit zeigt, dass Ihnen alle Patienten wichtig sind. Es ist ein klares Zeichen von Respekt und Fürsorge – Werte, die Sie in Ihrer täglichen Arbeit leben. Das zahlt auf Ihre Reputation ein und macht Sie zu einem Vorreiter in Sachen Inklusion.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) kommt. Ob Ihre Praxiswebsite zu den betroffenen Angeboten gehört, bleibt juristisch unsicher. Warum also abwarten und das Risiko eingehen? Der klügere Schritt ist: Handeln Sie jetzt.

  • Prüfen Sie Ihre Website auf Barrierefreiheit.
  • Beginnen Sie mit kleinen Schritten: Alternativtexte, klare Navigation, einfache Sprache.
  • Lassen Sie sich von Experten beraten, um Ihre Website Schritt für Schritt fit für die Zukunft zu machen.

Denn eines ist sicher: Eine barrierefreie Praxiswebsite ist nicht nur ein Schutz vor gesetzlichen Konsequenzen. Sie ist vor allem ein Zeichen von Respekt gegenüber Ihren Patienten. Sie zeigt, dass Sie alle Menschen ernst nehmen und für sie da sind – unabhängig von Einschränkungen.

Barrierefreiheit ist die Zukunft. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Praxis Teil dieser Zukunft ist.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) regelt die Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden.

 

Für wen gilt das BFSG?
Es betrifft digitale Produkte (z.B. Computer, Geldautomaten) und Dienstleistungen (Webseiten, E-Commerce, Buchungen). Ausnahmen gibt es für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter, max. 2 Mio. Umsatz/Jahresbilanz) und B2B-Angebote.

Webseiten und Produkte müssen die WCAG-Richtlinien (Stufe A + AA) erfüllen. Dazu gehören:

  • Textalternativen für Bilder,
  • Kontrast und Schriftgrößen,
  • Tastaturbedienbarkeit und verständliche Navigation.

 

Bußgelder, Abmahnungen oder sogar die Abschaltung von Webseiten drohen.

Übergangsfristen:

  • Webseiten/Online-Shops: keine Fristen, ab 28. Juni 2025 Pflicht.
  • Produkte/Dienstleistungen: bis 27. Juni 2030; Selbstbedienungsterminals bis max. 2040.

Achtung: Plugins und Vorlesefunktionen reichen nicht aus. Barrierefreiheit muss umfassend umgesetzt werden!

Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert, um Ihnen einen umfassenden Überblick zu bieten. Er ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt, da es sich um allgemeine Informationen handelt.

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